Seit mehr als einem Jahr gibt es nach einem Urteil des EuGH das sogenannte Recht auf Vergessen, wodurch Privatpersonen und Firmen Suchmaschinenbetreiber auffordern können, Links auf umstrittene Inhalte zu löschen. Nur in rund 40 Prozent der Fälle sind diese Anträge erfolgreich, doch die Zahl der Beschwerden über abgelehnte Anträge hält sich bislang in überschaubarem Rahmen.
Gut 13 Monate nach dem EuGH-Urteil zum Recht auf Vergessen hat jetzt die Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbehörden ein erstes Fazit zu dieser Maßnahme gezogen.
Das Recht auf Vergessen besagt, dass EU-Bürger, aber auch Firmen bei Suchmaschinenbetreibern beantragen können, Links auf Inhalte im Internet zu entfernen, wenn diese beispielsweise veraltete oder strittige Informationen enthalten, die nicht von öffentlichem Interesse sind und für die Betroffenen eventuell negative Konsequenzen haben können.
Allein bei Google wurden daraufhin im ersten Jahr europaweit mehr als 270.000 derartiger Löschanträge eingereicht, von denen das Unternehmen knapp über 40 Prozent zustimmte und die entsprechenden Links entfernte. Nicht immer wollten sich jedoch diejenigen Antragsteller, deren Anträge keinen Erfolg hatten, mit der Ablehnung zufrieden geben und so landeten rund 2.000 Beschwerden über abgelehnte Löschungsanträge bei den jeweiligen Datenschutzbehörden.
Zur Prüfung derartiger Beschwerden hatte die Artikel-29-Gruppe im letzten Jahr eigens einen Kriterienkatalog erarbeitet, um für zusätzliche Transparenz bei der Bearbeitung und zugleich eine effiziente Begutachtung dieser Beschwerden zu sorgen. Mit diesem Kriterienkatalog zeigten sich die Datenschützer in ihrem Bericht im Wesentlichen zufrieden, es seien aber einige Klarstellungen notwendig.
So sollen etwa Kriterien wie „Rolle im öffentlichen Leben“ genauer als bislang definiert werden, gleiches gilt für das Merkmal, ab wann eine Information als veraltet bzw. irrelevant zu betrachten ist. Generell sollen die Datenschutzbehörden bei den Beschwerden darauf achten, ob diese gut begründet sind oder nicht. Bislang haben sich die meisten Beschwerden dem Bericht zufolge jedoch als unbegründet erweisen und die Suchmaschinenbetreiber haben sich demnach in den meisten Fällen zu Recht geweigert, die beanstandeten Links zu entfernen.
Vgl. zu dem Thema auch:
Google stellt Löschantrag online
Google entwickelt Verfahren für Löschanträge
Haufe Online Redaktion